AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln verbindlich das Vertragsverhältnis zwischen der Precious Metal Casting AG („Lieferantin“) und ihren Kunden („Kunde“). Abweichende Bedingungen des Kunden oder Dritter sind nur wirksam, wenn die Lieferantin diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
1.2 Ergänzende Vereinbarungen oder Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Bestätigte E-Mails erfüllen diesen Schriftformerfordernis. Mündliche Absprachen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich durch die Lieferantin bestätigt werden.
1.3 Es gilt stets die aktuelle Fassung der AGB, abrufbar auf der Website der Lieferantin.
2. Bestellung und Offerte
2.1 Der Kunde hat die von der Lieferantin auszuführenden Arbeiten schriftlich genau zu beschreiben und dabei auf besondere Merkmale oder vorhandene Hohlräume ausdrücklich hinzuweisen (siehe Ziff. 10.2). Unterlässt er diesen Hinweis, entfällt jegliche Haftung für Schäden oder Mängel. Telefonische Absprachen bei der Auftragserteilung müssen nachträglich schriftlich eingereicht werden.
2.2 Auf Wunsch erstellt die Lieferantin ein schriftliches Angebot für die gewünschte Ausführung. Telefonische Preisangaben sind unverbindlich. Da das Gewicht aufgrund der Eingüsse variieren kann, basiert die Offerte auf einem geschätzten theoretischen Gewicht. Angebote sind 30 Tage gültig, bei Edelmetallen gilt der Tageskurs.
2.3 Projekte auf Kundenrisiko: Vor Produktionsbeginn prüft die Lieferantin die Giessbarkeit eingereichter Modelle, oder 3D-Dateien. Daraus ergeben sich drei Möglichkeiten:
1. Der Guss ist problemlos möglich;
2. Der Guss ist möglich, birgt jedoch Risiken;
3. Der Guss ist nicht möglich
Bei geometrisch anspruchsvollen Dateien kann der Erfolg nicht garantiert werden. Auf Wunsch kann der Kunde dennoch die Produktion beauftragen – in diesem Fall „auf Kundenrisiko“ –, wobei er die vollen Kosten unabhängig vom Ergebnis trägt.
2.4 Eingüsse: Um unsere Gussqualität zu garantieren, sollten Eingüsse nicht vom Kunden angebracht werden. Die gewünschte Fläche für den Einguss kann angegeben werden.
3. Lieferfristen
3.1 Für Rohgüsse in üblichen Legierungen beträgt die Standardlieferzeit innerhalb der Schweiz 4–6 Tage. Bei Serienfertigungen, Veredelungen, Vergoldungen oder Polissage verlängert sich diese entsprechend. Die Frist beginnt mit Vertragsabschluss, Vorliegen aller behördlichen Genehmigungen, vollständiger Voraus- oder Anzahlung sowie Klärung aller technischen Details. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft bis zum Fristende mitgeteilt wurde. Fixtermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart und bestätigt werden; ohne entsprechende Vereinbarung gilt der Termin als Richtwert. Für eventuelle Gussfehler muss ausreichend Zeit eingeplant werden. Die Lieferantin bemüht sich stets, genannte Lieferzeiten einzuhalten, übernimmt jedoch keine Garantie und haftet nicht für Transportverzögerungen (siehe Ziff. 4.3).
3.2 Die Lieferfrist verlängert sich, wenn
a) der Kunde nach Vertragsabschluss Änderungen mit Zustimmung der Lieferantin vornimmt oder vereinbarte Vorauszahlungen/Sicherheiten verspätet leistet;
b) der Kunde Unterlagen oder Informationen nicht rechtzeitig liefert oder nicht ordnungsgemäss mitwirkt. In diesen Fällen sind Rücktritt, Schadenersatz oder andere Ansprüche ausgeschlossen. Bestimmungen zu höherer Gewalt (Ziff. 10) bleiben unberührt.
3.3 Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der regulären oder verlängerten Frist, muss der Kunde der Lieferantin vor einem Rücktritt per eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung setzen.
3.4 Wird auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geliefert, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz oder weitere Ansprüche wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung sind ausgeschlossen.
4. Lieferung
4.1 Sofern nicht anders vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr mit Übergabe an den Frachtführer oder eine vom Kunden bestimmte Person auf den Kunden über.
4.2 Das Verladerisiko trägt der Kunde, auch wenn die Verladung auf dem Gelände der Lieferantin erfolgt. Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Kunden. Die Lieferantin kann auf Wunsch eine Beteiligung über ihre eigene Versicherung prüfen. Eingeschriebene Briefe sind bis CHF 5’000.– und eingeschriebene Pakete bis CHF 50’000.– versichert (nur für Sendungen der Lieferantin an den Kunden). Bei Ablehnung durch die Versicherung besteht keine Verpflichtung der Lieferantin.
4.3 Verzögert sich die Lieferung aus nicht von der Lieferantin zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr ab dem ursprünglich vorgesehenen Ablieferungszeitpunkt auf den Kunden über; Lagerung und Versicherung erfolgen dann auf dessen Rechnung und Gefahr.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Alle Preise verstehen sich netto ab Werk in CHF, zuzüglich Nebenkosten wie Transport, Steuern und Mehrwertsteuer.
5.2 Edelmetalle werden zum Tageskurs der Auslieferung berechnet.
5.3 Aufträge können von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
5.4 Rechnungen sind innert 10 Tagen ab Faktura Datum zu begleichen; bei Abrechnung über Edelmetallkonto innert 30 Tagen. Zahlungen erfolgen netto, ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug fallen 5 % Verzugszinsen p. a. an, zudem kann die Lieferantin weitere Lieferungen verweigern oder Vorauszahlung verlangen.
5.5 Gewährleistungsansprüche oder Mängelrügen befreien nicht von der Zahlungspflicht bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
5.6 Bei Zahlungsverzug werden alle Forderungen sofort fällig.
5.7 Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen.
6. Herstellung, Lagerung und Vernichtung von Formen und 3D-Files
6.1 Die Lieferantin kann auf Wunsch den ursprünglichen Prototyp vor Ort kostenfrei aufbewahren. Standardmässig senden wir den ursprünglichen Prototypen dem Kunden zur Aufbewahrung zu. Kann dieser nicht zurückgesendet werden, entfällt die Haftung der Lieferantin für Reproduktion oder Neuanfertigung der Form. Für die Herstellung der Formen werden grundsätzlich 50 % der Kosten verrechnet. Bei starker Abnutzung übernimmt die Lieferantin die Kosten für eine Neuanfertigung; die Entscheidung liegt bei ihr. Die Formen bleiben Eigentum der Lieferantin, werden bei ihr gelagert und können vom Kunden gegen Zahlung der restlichen Herstellungskosten erworben werden.
6.2 Erfolgt fünf Jahre lang keine Bestellung, darf die Lieferantin die Formen nach vorheriger Mitteilung vernichten. Der Kunde kann sie innerhalb von 30 Tagen gegen Zahlung der restlichen Kosten erwerben. 3D-Files werden mindestens fünf Jahre gespeichert und gehen nach Begleichung der Kosten in das Eigentum des Kunden über.
6.3 Weitere Ansprüche, insbesondere Schadenersatz, sind ausgeschlossen.
7. Edelmetallkonto
Der Kontosaldo muss positiv sein, andernfalls wird die gesamte Lieferung fakturiert.
8. Kontrolle – Abnahme
8.1 Die Lieferantin prüft Lieferungen stichprobenartig vor Versand. Zusätzliche Prüfungen sind schriftlich bei Auftragserteilung zu vereinbaren; Kosten trägt der Kunde.
8.2 Der Kunde muss die Ware sofort prüfen und Mängel innert 10 Tagen schriftlich mitteilen, andernfalls gilt sie als genehmigt.
9. Gewährleistung und Ausschlüsse
9.1 Die Lieferantin liefert mangelfreie Ware und bessert im Falle von Mängeln durch Neuguss nach. Bei Direktguss aus Wachs ohne Silikonform wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Wandelung, Minderung oder Schadenersatz sind ausgeschlossen. Mängel müssen gemäss Ziff. 8 und innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden.
9.2 Bei Fehlern der Lieferantin wird der volle Betrag erstattet, sobald das gesamte Edelmetall des fehlerhaften Projektes retourniert wurde.
9.3 Edelmetallabfälle wie Eingüsse oder Feilungen werden nicht zurückgenommen, sondern sind direkt an eine Scheideanstalt zu senden.
9.4 Bei Prototypen mit Hohlräumen muss der Kunde dies schriftlich angeben, sonst entfällt die Haftung.
9.5 Der Kunde sichert zu, über alle erforderlichen Immaterialgüterrechte zu verfügen, und stellt die Lieferantin bei Verletzungen schadlos.
9.6 Keine Garantie für Funktionsfähigkeit des Modells.
9.7 Einguss-Kanäle bestimmt ausschliesslich die Lieferantin.
9.8 Der Kunde ist informiert und erkennt an, dass die Produktion nicht nach ISO GPS oder NIHS erfolgt und nicht CNC-basiert ist.
9.9 Keine metrische Prüfung durch die Lieferantin; diese obliegt dem Kunden.
9.10 Jede Haftung für Folge- oder indirekte Schäden ist ausgeschlossen, ebenso Rückgriffsansprüche Dritter.
9.11 Die Haftung übersteigt niemals den Bestellwert.
10. Höhere Gewalt
10.1 Als höhere Gewalt gelten alle ausserhalb der Kontrolle der Lieferantin liegenden Umstände, darunter Naturereignisse, behördliche Massnahmen, Krieg, Unruhen, Terrorakte, Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Epidemien, Pandemien, Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte oder verspätete/fehlerhafte Zulieferungen.
10.2 Bei höherer Gewalt kann die Lieferantin die Lieferfrist verlängern oder ganz/teilweise vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Kunden Schadenersatzansprüche zustehen.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich bei der Durchführung des Vertrages eine Regelungslücke ergibt.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1 Dieser Vertrag, einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, untersteht ausschliesslich dem materiellen Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Die Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts (einschliesslich der Kollisionsnormen des IPRG) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG, «Wiener Kaufrecht») ist ausgeschlossen. Massgeblich ist allein das materielle schweizerische Recht, unabhängig vom Ort der physischen Ausführung oder Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen.
12.2 Für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ergeben, sind – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Gerichtsstände nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung – ausschließlich die ordentlichen Gerichte am Sitz der Lieferantin zuständig. Die Lieferantin ist berechtigt, den Kunden auch an dessen Domizil oder Sitz, am Ort einer Zweigniederlassung oder an jedem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu belangen.